Häufig gestellte Fragen im Zusammenhang zu Konfirmation

 

FAQs - Häufig gestellte Fragen

? Soll jemand mit seinem Geburts- oder mit seinem Schul-Jahrgang konfirmiert werden?

Wenn jemand bis zur Konfi-Zeit eine (oder zwei) Klassen wiederholt hat, wird er bzw. sie sich zusammen mit den Eltern entscheiden, in welcher Gruppe er/sie sich wohler fühlt. Problematischer ist der umgekehrte Fall: Ein Junge hat zwei Klassen übersprungen und ist nach Aussage seiner Eltern "ein aufgewecktes Bürschlein". Nun soll er nach den Willen der Eltern mit seinen neuen Klassenkameraden konfirmiert werden, obwohl er dann erst knapp 12 Jahre alt sein wird.
In den "Rahmenrichtlinien" heißt es: "Zur Vorbereitung auf die Konfirmation sollen nach wie vor Jugendliche im Alter zwischen 12 und 14 Jahren eingeladen werden." Das heißt, dass der/die Jugendliche bei der Konfirmation etwa 14 Jahre alt sein sollte. Dies ist auch das gültige Alter der Religionsmündigkeit. Aber auch ungeachtet dieser rechtlichen Regelung ist es sinnvoll, mindestens einen Teil der Konfirmandenzeit in die Pubertätszeit zu verlegen, da sich hier wesentliche Veränderungen bei und in den Jugendlichen vollziehen. Außerdem ist diese Zeit prägend für ethische Einstellungen wie für die grundsätzliche Haltung zur Kirche. Nach wissenschaftlichen Aussagen kommt aber nur ein sehr geringer Teil der Knaben schon mit 12 Jahren in die Pubertät.

 

? Wo finde ich die rechtliche Regelung der Unterrichtsbefreiung für eine Freizeit?

Schulordnung für die Gymnasien in Bayern, § 38, Abs. 2 (Fassung gemäß Verordnung vom 11.7.1994):
"Den Schülern ist ausreichende Gelegenheit zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten zu geben. Insbesondere sind katholische Schüler im Zusammenhang mit ihrer Firmung und evangelische Schüler im Zusammenhang mit ihrer Konfirmation für einen Tag zu beurlauben. Zur Teilnahme an Einkehrtagen und Rüstzeiten können Schüler bis zu zwei Schultagen im Schuljahr beurlaubt werden, wenn nicht besondere schulische Gründe entgegenstehen. Anstelle des Antrags genügt eine Benachrichtigung der Schule durch die jeweilige Religionsgemeinschaft."

Diese Formulierung steht wortgleich auch in den Schulordnungen für die Volksschulen (§ 25, Abs. 2) und für die Realschulen in Bayern (§ 31, Abs. 2).

? Gibt es ein "verbrieftes Recht" auf den unterrichtsfreien Mittwoch-Nachmittag?

Nein. Anders als bei der Regelung zur Unterrichtsbefreiung an bis zu drei Tagen (s.oben), gibt es in den Schulordnungen keine entsprechende Rechtsverordnung. Die Gestaltung des Stundenplans liegt alleine in der Kompetenz der jeweiligen Schulleitung.
In vielen Fällen haben die Rektorinnen und Rektoren bzw. Direktorinnen und Direktoren allerdings in der Vergangenheit (im Rahmen eines "beidseitigen guten Einvernehmens") versucht, den betreffenden Kirchengemeinden entgegen zu kommen. Verständlicher Weise wird dies schwierig, wenn sich die Kirchengemeinden im Einzugsgebiet nicht auf einen gemeinsamen Nachmittag einigen konnten. Im Zusammenhang mit G 8 scheint es in vielen Gymnasien schwieriger zu werden, wegen der Intensivierungsstunden die Unterrichtsräume so zu verteilen, dass für eine oder gar zwei Klassen ein Nachmittag unterrichtsfrei gehalten werden kann.

siehe Anlage Musterbrief an Schulleitungen!